Satzung
Satzung
des Kreishandballverbandes
Kiel e.V.
(KHV Kiel e.V.)
Hinweis
In der Satzung des KHV Kiel e.V. ist bei der Bezeichnung der Personen aus
redaktionellen Gründen nur die männliche Form gewählt, es sei denn, es ist
zwischen Spielerinnen und Spielern zu unterscheiden. Gemeint sind sämtliche
Geschlechter und Identitäten. Mit dem Begriff „Verein“ ist auch „Spielgemeinschaft“
gemeint. Bei der Bezeichnung „Mitglieder“ sind die Mitglieder gemäß § 6 gemeint.
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt
Gültigkeitsvermerk
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Mitgliedschaft
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Rechtsgrundlagen
§ 5 Strafen, Geldbußen und andere Entscheidungen
II. Mitgliedschaft
§ 6 Mitglieder
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 9 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte
§ 11 Pflichten
IV. Organe, Kommissionen, Ausschüsse
§ 12 Organe, Kommissionen, Ausschüsse
V. Kreisverbandstag
§ 13 Termin, Wahlperiode
§ 14 Einberufung
§ 15 Zusammensetzung
§ 16 Stimmrecht
§ 17 Aufgaben
§ 18 Tagesordnung
§ 19 Wahlen
§ 20 Anträge
§ 21 Beschlüsse
§ 22 Außerordentlicher Kreisverbandstag
§ 23 Beschlussfähigkeit
§ 24 Öffentlichkeit
§ 25 Kosten
VI. Vorstand i. S. d. § 26 BGB
§ 26 Zusammensetzung
§ 27 Aufgaben
§ 28 Beschlussfähigkeit
VII. Jugendorganisation
§ 29 Jugendtag
VIII. Kommissionen, Spielleitende Stellen, Ausschüsse
§ 30 Ausschüsse
IX. Finanzen
§ 31 Verwaltung der Finanzen, Kassenführung
§ 32 Kassenprüfung
X. Schlussbestimmungen
§ 33 Protokolle, Beschlüsse
§ 34 Datenschutz
§ 35 Haftung des Vereins
§ 36 Auflösung des KHV Kiel e.V.
§ 37 Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Mitgliedschaft
(1) Der Verein führt den Namen „Kreishandballverband Kiel e.V.“ (KHV Kiel e.V.) und
ist beim Amtsgericht Kiel im Vereinsregister unter VR 6435 KI eingetragen.
(2) Sitz des KHV Kiel e.V. ist Kiel.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der KHV Kiel e.V. ist Mitglied des Handballverbandes Schleswig-Holstein e.V.
(HVSH) und des Kreissportverbandes Kiel e.V. (KSV).
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der KHV Kiel e.V. ist die Vereinigung aller den Handballsport betreibenden
Vereine mit Sitz in Kiel. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Pflege und Förderung des Handballsports auf breitester Grundlage für alle
Altersklassen sämtlicher Geschlechter und Identitäten),
b) Vertretung seiner Mitglieder im Handballverband Schleswig-Holstein e.V. (HVSH)
sowie gegenüber dem Deutschen Handballbund e.V. (DHB),
c)Vertretung der Interessen des Handballsports im KSV und gegenüber den
öffentlichen Institutionen.
(2) Der KHV Kiel e.V. ist weltanschaulich, parteipolitisch, konfessionell und rassisch
neutral. Er tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien
Sport ein und erkennt die internationalen Anti-Doping-Bestimmungen an. Jedes Amt
ist sämtlichen Geschlechtern und Identitäten zugänglich.
Der KHV Kiel e.V. fördert und beteiligt sich an Projekten sowie Initiativen für
Menschen mit Behinderung und Maßnahmen zur Inklusion im Handballsport.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der KHV Kiel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des KHV Kiel e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf
Auseinandersetzungsguthaben.
(3) Alle durch den Kreisverbandstag in ein Amt Gewählten und durch den Vorstand in
ein Amt Berufenen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann aber bei
Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §
3 Nr. 26 a EStG beschließen.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des KHV Kiel e.V. fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Der KHV Kiel e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Rechtsgrundlagen
(1) Für den KHV Kiel e.V. und seine Mitglieder gelten die Satzung und weitere
Regelungen des KHV Kiel e.V., hilfsweise die Satzungen, Ordnungen,
Zusatzbestimmungen und Durchführungsbestimmungen des HVSH und des DHB.
(2) Die Satzung, die Ordnungen und die weiteren Bestimmungen des KHV Kiel e.V.,
des HVSH und des DHB sowie die Beschlüsse der Organe, die diese im Rahmen
ihrer Zuständigkeit fassen, sind verbindlich.
Abweichende oder zusätzliche Regelungen sind nur zulässig, wenn die Satzung oder
die Ordnungen des DHB und des HVSH oder die Bestimmungen des HVSH zu den
Ordnungen und den Richtlinien des DHB dazu ermächtigen oder das Erweiterte
Präsidium des HVSH auf Antrag diesen zustimmt. Stehen Ordnungsbestimmungen
und Entscheidungen zu den des DHB im Widerspruch, haben die
Ordnungsbestimmungen des DHB und seiner Organe Vorrang.
§ 5 Strafen, Geldbußen und andere Entscheidungen
(1) Wenn Vereine einschließlich Spielgemeinschaften oder deren im Handballsport
tätige Mitglieder und Mitarbeiter gegen Satzungen und gegen die in den Ordnungen,
den Richtlinien und den zulässigen zusätzlichen Bestimmungen festgelegten
Tatbestände (z.B. Vergehen, Ordnungswidrigkeiten usw.) oder gegen die
Grundregeln des sportlichen Verhaltens verstoßen oder Entscheidungen der
Verwaltungs-, Sport- und Rechtsinstanzen nicht befolgen, können von dem Vorstand
des KHV Kiel e.V. im Rahmen der Zuständigkeiten folgende Strafen, Geldbußen,
Maßnahmen und Zahlungspflichten auferlegt werden:
a) Strafen, die einzeln oder nebeneinander verhängt werden können:
aa) Verweis
bb) persönliche Sperre bis zu 48 Monaten, Spielsperre für bestimmte Wettbewerbe
cc) Mannschaftssperre bis zu 30 Monaten,
dd) Abteilungssperre bis zu 30 Monaten,
ee) Platz- und Hallensperre bis zu 30 Monaten,
ff) Geldstrafe bis zu 20.000,– €,
gg) Spielverlust,
hh) Entbindung von Ämtern im KHV Kiel e.V. ,
ii) Aberkennung von bis zu 8 Punkten vor und während der Saison,
jj) Nichtzulassung zum Spielbetrieb,
kk) Ausschluss vom Spielbetrieb für den Rest des Spieljahres,
ll) Entziehung der Trainer- bzw. Übungsleiterlizenz oder befristetes Verbot
zur Ausübung der Trainer- bzw. Übungsleitertätigkeit (Sperre) im KHV Kiel e.V. für
die Dauer von bis zu 2 Jahren.
b) Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten bis zu 20.000,– €,
c) Maßnahmen: Spielaufsicht, Spielwiederholung,
d) Zahlung insbesondere von Beiträgen, Spielbeiträgen, Spielabgaben, Auslagen,
Gebühren, Mahngebühren und Bekanntmachungskosten sowie sonstiger in der
Satzung, den Ordnungen und anderen Bestimmungen festgelegten Beiträge,
Abgaben, Auslagen und Gebühren.
(2) Die Vereine einschließlich Spielgemeinschaften haften für persönliche
Geldstrafen, Geldbußen und sonstige Zahlungspflichten ihrer Mitglieder und
Mitarbeiter gesamtschuldnerisch. Dieses gilt nicht bei Verhängung einer Geldstrafe,
einer Geldbuße oder Auferlegung von Auslagen gegen Betroffene (DHB-
Rechtsordnung), die (ausschließlich) eigenständig ein Rechtsverfahren betrieben haben oder gegen die eine Geldbuße nach der DHB-Rechtsordnung verhängt
worden ist. Gegebenenfalls haftet der Betroffene nur persönlich.
(3) Der Kassenwart kann säumigen Vereinen einschließlich Spielgemeinschaften und
Betroffenen (DHB-Rechtsordnung) schriftlich Zahlungsfristen setzen und für den Fall
der Fristversäumung Abteilungssperren, Mannschaftssperren oder persönliche
Sperren ankündigen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist entscheidet der Vorstand über
die Sperre. Die Sperre erlischt sieben Tage nach Vorlage des Einzahlungsbeleges
bei dem Vorstand. Jugendmannschaften sind von der Sperre ausgenommen, sofern
diese sich nicht ausdrücklich auch auf sie bezieht.
Werden Handballabteilungen oder -mannschaften gesperrt, sind die diesen
angehörenden Mitarbeiter der Instanzen und die Schiedsrichter von der Sperre
ausgenommen.
II. Mitgliedschaft
§ 6 Mitglieder
(1) Der KHV Kiel e.V. hat Mitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder.
(2) Mitglieder können die den Handballsport betreibenden Vereine einschließlich der
von ihnen gebildeten Spielgemeinschaften sein.
(3) Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind die nach § 9 dieser Satzung
Ernannten.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Kreisverbandstag.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des KHV Kiel e.V. zu richten.
Dem Antrag sind eine etwaig vorhandene Satzung, die Namen und Anschriften der
Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes sowie eine Erklärung, dass die
Satzungen, die Ordnungen und die Richtlinien des DHB, des HVSH und des KHV
Kiel e.V. anerkannt werden, beizufügen.
(3) Über eine vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand des KHV Kiel e.V.
(4) Eine vorläufige Aufnahme wird durch die Bestätigung des Kreisverbandstages in
eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
(a) Vollbeendigung,
(b) Austritt nach Abs. 2 zum Ende des Geschäftsjahres,
(c) Ausschluss nach Abs. 3.
(2) Der Austritt von Mitgliedern erfolgt an den Vorstand des KHV Kiel e.V. und kann
nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt
diesen drei Tage nach Versendung an die zuletzt bekannte Anschrift als
zugegangen.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es (a) seine Pflichten als
Mitglied gröblich verletzt und diese Verhaltensweise trotz Abmahnung durch den
Vorstand fortgesetzt wird, (b) seinen dem DHB, dem HVSH oder dem KHV Kiel e.V. gegenüber bestehenden
Verbindlichkeiten und Auflagen trotz Fristsetzung durch den Vorstand unter
Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt,
(c) in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen
Sportgesetze verstößt.
Der endgültige Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Kreisverbandstag.
§ 9 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder
(1) Der Kreisverbandstag kann auf Antrag Personen, die sich um den Handballsport
oder den KHV Kiel e.V. verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu
Ehrenmitgliedern ernennen, soweit Mitgliedschaft besteht. Antragsberechtigt ist der
Vorstand.
(2) Die Ehrenvorsitzenden haben im Vorstand Sitz und Stimme. Die Ehrenmitglieder
haben auf dem Kreisverbandstag Sitz und Stimme.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte
Die Mitglieder sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den ordnungsgemäß
einberufenen Tagungen des KHV Kiel e.V. teilzunehmen und durch Ausübung des
Stimmrechts bei Beschlüssen und Wahlen mitzuwirken. Sie sind ferner berechtigt,
sich vom KHV Kiel e.V. beraten und ihre Interessen vertreten zu lassen.
§ 11 Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) den Satzungen, Ordnungen, Zusatzbestimmungen, Durchführungsbestimmungen
und anderen Entscheidungen des KHV Kiel e. V. sowie der übergeordneten
Verbände und ihrer Organe Folge zu leisten und ihre Arbeit den allgemein gültigen
sportlichen Grundsätzen unterzuordnen,
b) an allen satzungsgemäßen und den vom KHV Kiel e.V. beschlossenen
Veranstaltungen teilzunehmen,
c) die Urteile und die Beschlüsse der übergeordneten Rechtsinstanzen im eigenen
Zuständigkeitsbereich zu vollstrecken,
d) festgesetzte Abgaben, den HVSH-Verbandsbeitrag, die Mannschaftsnenngelder,
die Spielabgaben, die Verwaltungskostenpauschale, Gebühren, Auslagen,
Bekanntmachungskosten, Geldstrafen, Geldbußen zu entrichten und weitere
Leistungen zu erbringen. Die Festsetzung der Höhe der Abgaben und die weiteren
Leistungen legt der Vorstand fest.
IV. Organe, Kommissionen und Ausschüsse
§ 12 Organe, Kommissionen und Ausschüsse
(1) Organe des KHV Kiel e.V. sind:
a) der Kreisverbandstag,
b) der Vorstand,
c) der Jugendtag.
(2) Kommissionen, Ausschüsse oder Arbeitskreise können für einzelne oder ständige
Aufgaben durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden.
(3) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der KHV Kiel e.V.
haftet nicht für Schäden und Verluste an von Teilnehmern mitgeführten
Gegenständen. Er übernimmt auch während der von ihm durchgeführten
Veranstaltungen keine sichere Verwahrung von Gegenständen. Aus Entscheidungen
von Organen, Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitskreisen können
Ersatzansprüche nicht hergeleitet werden.
V. Kreisverbandstag
§ 13 Termin, Wahlperiode
(1) Der ordentliche Kreisverbandstag findet alle drei Jahre statt. Der
Kreisverbandstag ist terminlich so zu legen, dass die dort beschlossenen Anträge
dem Verbandstag des HVSH fristgerecht vorgelegt werden können. Der Termin ist
vom Vorstand spätestens drei Monate vorher bekannt zu geben.
(2) Die Amtszeit der vom Kreisverbandstag Gewählten beträgt drei Jahre. Sie bleiben
bis zur Neu-/Wiederwahl im Amt.
(3) Die stimmberechtigten Personen fassen ihre Beschlüsse
a) in Form einer Präsenzveranstaltung mit persönlicher Anwesenheit,
b) im Wege der elektronischen Kommunikation (Online-Veranstaltung),
c) im Wege der ergänzenden Briefwahl
oder
d) ohne Versammlung im Wege eines Umlaufverfahrens.
Die Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden. Es gelten für die
Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen dieser
Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.
(4) Die Entscheidung über die Art der Beschlussfassung trifft der Vorstand. Eine
Präsenzveranstaltung ist zwingend erforderlich bei Beschlüssen
a) in notariellen Grundstücksangelegenheiten,
b) zur Gründung von Gesellschaften oder zum Erwerb von Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften,
c) über die Auflösung des KHV Kiel e.V.
(5) Wenn der Kreisverbandstag nicht als Präsenzversammlung durchgeführt
werden soll, können die stimmberechtigten Personen innerhalb einer Frist von sieben
Tagen nach dem Versand der Einladung zur Durchführung der Online-Versammlung
beziehungsweise der Unterlagen für das Umlaufverfahren in Textform gegenüber
dem Vorstand widersprechen. Für den Widerspruch ist die einfache Mehrheit der
stimmberechtigten Personen erforderlich. Hierüber sind die stimmberechtigten
Personen in der Einladung zur Online-Versammlung beziehungsweise in der
Aufforderung zum Umlaufverfahren ausdrücklich hinzuweisen. Wenn der
Widerspruch erfolgreich eingelegt wurde, muss der Vorstand zu einer
Präsenzveranstaltung einladen.
(6) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung der Verfahren regelt der
Vorstand.
§ 14 Einberufung
Der Kreisverbandstag wird vom Vorstand einberufen. Die schriftliche Einberufung ist
spätestens acht Wochen vor dem Termin des Kreisverbandstages postalisch oder
per E-Mail an die Mitglieder des Kreisverbandstages gemäß § 15 an die zuletzt
bekannte Adresse zu versenden. Die Tagesordnung, die Berichte, die
Jahresabschlüsse, die Haushaltspläne und sämtliche Anträge müssen den
Mitgliedern des Kreisverbandstages nach § 15 mindestens drei Wochen vorher
postalisch oder per E-Mail an die zuletzt bekannte Adresse übersandt werden.
§ 15 Zusammensetzung
(1) Der Kreisverbandstag ist das oberste Organ des KHV Kiel e.V.
(2) Der Kreisverbandstag setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorstand,
b) den Delegierten der Vereine,
c) den Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern,
d) den Kassenprüfern.
§ 16 Stimmrecht
(1) Beim Kreisverbandstag haben Stimmrecht:
a) die Mitglieder des Vorstandes,
b) die Delegierten der Vereine,
c) die Ehrenvorsitzenden
d) die Ehrenmitglieder.
Die übrigen Mitglieder des Kreisverbandstages haben beratende Stimme.
(2) Die Stimmenzahl der Vereine richtet sich nach der Summe der am
Meisterschaftsspielbetrieb der laufenden Hallenhandballserie (Stichtag
01.September des Vorjahres) teilnehmenden Mannschaften. Jeder Verein hat für
jede der für den Meisterschaftsspielbetrieb der laufenden Hallenhandballserie des
KHV Kiel e.V. gemeldeten Mannschaften eine Stimme.
(3) Ein Delegierter kann bis zu zehn Stimmen seines Vereins auf sich vereinigen.
(4) Stimmrechtshäufung, auch wenn die Mitgliedschaft im Kreisverbandstag auf
mehreren Funktionen beruht, ist nicht zulässig.
(5) Stimmberechtigt sind Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar sind
volljährige Personen.
(6) Das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder erlischt mit dem Aufruf des
Tagesordnungspunktes „Entlastungen“. Gewählte Vorstandsmitglieder sind
unmittelbar nach der Wahl und der Annahme des Amtes stimmberechtigt.
§ 17 Aufgaben
(1) Dem Kreisverbandstag steht die Entscheidung in allen Kreisangelegenheiten
außer in der Sportgerichtsbarkeit und im ausdrücklichen Zuständigkeitsbereich
anderer Organe zu. Er kann Entscheidungsbefugnisse übertragen und Weisungen
erteilen, außer den Rechtsinstanzen.
(2) Der Kreisverbandstag ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl zweier Kassenprüfer und eines Ersatzkassenprüfers,
c) die Entscheidung über Anträge zum Erlass, zur Änderung oder Aufhebung der
Satzung, der Ordnungen und der Zusatzbestimmungen sowie über sonstige Anträge,
die fristgemäß oder als Dringlichkeitsanträge gestellt sind,
d) die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,
e) die Entlastung des Vorstandes sowie der weiteren gewählten oder berufenen
Mitarbeiter,
f) die Entgegennahme der Jahresabschlüsse und der vom Vorstand verabschiedeten
Haushaltspläne,
g) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
§ 18 Tagesordnung
Die Tagesordnung eines ordentlichen Kreisverbandstages hat folgende Punkte zu
enthalten:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Stimmenzahl und der
Beschlussfähigkeit,
b) Genehmigung des Protokolls über den vorangegangenen Kreisverbandstag, wenn
unerledigte Einsprüche gegen das den Stimmberechtigten zugestellte Protokoll
vorliegen,
c) Berichte des Vorstandes, der Kommissionen und der Ausschüsse,
d) Bericht des Kassenwartes und Aussprache über die Jahresabschlüsse und die
vom Vorstand verabschiedeten Haushaltspläne,
e) Bericht der Kassenprüfer,
f) Anträge auf Änderung der Satzung,
g) Entlastung des Vorstandes sowie der weiteren gewählten oder berufenen
Mitarbeiter,
h) Wahlen,
i) sonstige Anträge
§ 19 Wahlen
(1) Wählbar ist jeder Volljährige, der einem Verein im KHV Kiel e.V. angehört.
Abwesende dürfen nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis zu
einer etwaigen Wahl dem Sitzungsleiter vorliegt. Angestellte des KHV Kiel e.V.
dürfen nicht in ein Amt des KHV Kiel e.V. gewählt werden.
(2) Vor den Wahlen erfolgt die namentliche Bekanntgabe des Jugendwartes, der vom
Jugendtag gewählt wurde.
(3) Die Wahlen sind geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann offen abgestimmt
werden.
(4) a) Jedes Vorstandsmitglied wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt.
Blockwahl ist nur bei der Wahl der Kassenprüfer und der Beisitzer des
Kreissportgerichts zulässig.
b) Derjenige Kandidat ist gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ist bei mehreren Kandidaten diese Stimmenzahl
nicht erreicht worden, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden
höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist derjenige, der nunmehr die meisten
Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Wahl. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
c) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene
Stimmen gewertet.
(5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder finden in nachstehender Reihenfolge statt:
a) 1. Vorsitzender,
b) 2. Vorsitzender,
c) Kassenwart.
d) vier Beisitzer
Danach werden gewählt:
zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer; als Kassenprüfer dürfen nur
Personen gewählt werden, die kein Amt im Vorstand ausüben; eine Wiederwahl ist
einmal möglich,
§ 20 Anträge
(1) Anträge an den Kreisverbandstag können eingebracht werden:
a) vom Vorstand,
b) vom Jugendtag,
c) von den Vereinen.
(2) Ergänzungs-, Abänderungs- und Gegenanträge sowie Anträge zur Geschäfts-
und Tagesordnung kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer des Kreisverbandstages
stellen. Ergänzungs-, Abänderungs- und Gegenanträge müssen jedoch dem
Sitzungsleiter vor der Abstimmung schriftlich vorliegen.
(3) Anträge an den Kreisverbandstag müssen spätestens sechs Wochen vor dem
Kreisverbandstag dem 1.Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Später eingehende
Anträge können, soweit sie nicht Ergänzungs-, Abänderungs- oder Gegenanträge zu
vorliegenden Anträgen sind, nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht wird.
(4) Eine Satzungsänderung aufgrund von Dringlichkeitsanträgen ist unzulässig.
(5) Anträge des Vorstandes auf Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglie-
dern brauchen nicht vor dem Kreisverbandstag eingereicht zu werden.
Zur Ernennung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 21 Beschlüsse
(1) Die Satzung ändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen, alle anderen Beschlüsse der einfachen Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen
werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.
(2) Die Satzung ändernde Beschlüsse werden mit der Eintragung in das
Vereinsregister wirksam. Bereits vor der Eintragung auf Grund der neuen Satzung
gefasste Beschlüsse werden erst mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam.
§ 22 Außerordentlicher Kreisverbandstag
Der Vorstand kann unter Angabe von Gründen einen außerordentlichen Verbandstag
einberufen. Der Vorstand muss einen außerordentlichen Kreisverbandstag innerhalb
von sechs Wochen nach Eingang des Antrages beim 1. Vorsitzenden einberufen,
wenn mindestens ein Drittel der Vereine des KHV Kiel e.V. dies unter Angabe der
Gründe beantragt. Ein ordnungsgemäß beantragter außerordentlicher
Kreisverbandstag muss innerhalb von zehn Wochen nach Eingang des Antrages
stattfinden.
§ 23 Beschlussfähigkeit
Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisverbandstag ist stets beschlussfähig.
§ 24 Öffentlichkeit
Der Kreisverbandstag ist öffentlich; die Öffentlichkeit kann jedoch durch einfachen
Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.
§ 25 Kosten
Die Kosten für den Kreisverbandstag tragen:
a) der KHV Kiel e.V. für den Vorstand, die Kassenprüfer, die Ehrenvorsitzenden, die
Ehrenmitglieder und die berufenen Funktionsträger,
b) die Vereine für ihre Delegierten.
VI. Vorstand i. S. d. § 26 BGB
§ 26 Zusammensetzung
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem Jugendwart (vom Jugendtag gewählt),
e) vier Beisitzern.
Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam, darunter der 1. Vorsitzende
oder der 2. Vorsitzende.
§ 27 Aufgaben
(1) Der Vorstand nimmt die Aufgaben des KHV Kiel e.V. wahr, soweit diese nicht
ausdrücklich dem Kreisverbandstag, dem Vorstand oder einem anderen Organ des
KHV Kiel e.V. vorbehalten sind. Der Vorstand leitet die Geschäfte des KHV Kiel e.V.
und führt die satzungsgemäßen Beschlüsse des Kreisverbandstages aus.
(2) Der Vorstand beaufsichtigt ferner die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder,
Kommissionen, Ausschüsse und sonstigen Mitarbeiter des KHV Kiel e.V.. Der
Vorstand kann die Beschlüsse der Kommissionen und Ausschüsse außer Kraft
setzen, zur erneuten Beratung und Entscheidung einmalig zurückverweisen und
dann in der Sache neu entscheiden.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder und sonstige
Mitarbeiter bei grober Verletzung der Interessen des KHV Kiel e.V. von ihrer
Amtstätigkeit zu entbinden und die Einleitung von Rechtsverfahren gegen sie zu
beantragen.
(4) Für die zwischen zwei Kreisverbandstagen ausscheidenden Vorstandsmitglieder
und sonstigen Mitarbeiter kann der Vorstand kommissarische Ernennungen
vornehmen. Scheiden jedoch der 1. und der 2. Vorsitzende des KHV Kiel e.V. aus,
sind Neuwahlen auf einem außerordentlichen Kreisverbandstag erforderlich.
(5) Der Vorstand legt den nächsten Kreisverbandstag fest.
(6) Die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis obliegt dem 1. Vorsitzenden.
§ 28 Beschlussfähigkeit
(1) Der Vorstand ist bei Anwesenheit – persönlich oder im Wege elektronischer
Kommunikation – von mehr als der Hälfte der Zahl seiner Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit im Vorstand gelten die Anträge als abgelehnt.
(2) Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Präsenzsitzungen bei
persönlicher Anwesenheit der Vorstandsmitglieder. Ist eine persönliche Teilnahme
vor Ort nicht möglich, können Vorstandsmitglieder auch im Wege der elektronischen
Kommunikation an der Sitzung teilnehmen.
Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand Beschlüsse fassen:
a) Im Wege der elektronischen Kommunikation (zum Beispiel im Rahmen einer
Video- oder Telefonkonferenz)
oder
b) außerhalb einer Vorstandssitzung im Wege des Umlaufverfahrens in Textform.
(5) Die Kosten für den Vorstand trägt der KHV Kiel e.V.
VII. Jugendorganisation
§ 29 Jugendtag
(1) Dem Jugendtag gehören stimmberechtigt an:
a) der Jugendwart,
b) die Delegierten der Vereine.
(2) § 16 (2) und (3) findet analog Anwendung, allerdings ist die
Bemessungsgrundlage die Anzahl der Jugendmannschaften des Vereins.
(3) Der Jugendtag wählt den Jugendwart.
(4) Die übrigen Aufgaben des Jugendtages ergeben sich aus der Jugendordnung
des HVSH und des DHB.
(5) Der Jugendtag findet alle drei Jahre vor dem Kreisverbandstag des KHV Kiel e.V.
statt.
VIII. Kommissionen, Spielleitende Stellen, Ausschüsse
§ 30 Ausschüsse
Für ständige und einzelne Aufgaben können Ausschüsse (eventuell auch
Arbeitskreise) gebildet werden, die auf Beschluss des Vorstandes tätig werden.
IX. Finanzen
§ 31 Verwaltung der Finanzen, Kassenführung
(1) Die Verwaltung der Finanzen und die Kassenführung richten sich im
Wesentlichen nach den Regelungen in der Finanz- und Gebührenordnung des DHB.
(2) Der Kassenwart hat dem Vorstand zwecks Beschlussfassung und Weiterleitung
an den Kreisverbandstag den Jahresabschluss und den Haushaltsplan spätestens
zwei Wochen vorher vorzulegen.
(3) Die Beratung des Jahresabschlusses sowie die Beratung und die
Verabschiedung des Haushaltsplanes erfolgen durch den Vorstand. Dem
Kreisverbandstag sind die Jahresabschlüsse und die verabschiedeten
Haushaltspläne in Verbindung mit dem Bericht des Kassenwartes vorzulegen.
(4) Über Ausgaben, die nicht zu den laufenden Geschäftskosten zählen, entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Vorstand kann dem Kassenwart oder Dritten Vollmacht zur Erledigung von
Bank- und Kassenangelegenheiten erteilen.
§ 32 Kassenprüfung
(1) Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle über die rechnerisch richtige und
haushaltsrechtlich vorgegebene Verwendung der Finanzmittel des KHV Kiel e.V. .
Ihnen ist Einblick in die Unterlagen des Rechnungswesens (Belege, Abrechnungen,
Verträge usw.) einschließlich der maschinellen Verarbeitung zu gewähren.
(2) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine
Kassenprüfung vorzunehmen und jährlich einen Prüfungsbericht vorzulegen.
X. Schlussbestimmungen
§ 33 Protokolle, Beschlüsse
(1) Über Tagungen und Sitzungen aller Organe, Kommissionen und Ausschüsse des
KHV Kiel e.V. sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind vom Leiter der
Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer hat das
Protokoll binnen vier Wochen beim Leiter der Versammlung zur weiteren Verteilung
abzugeben.
(2) Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer
Absendung an die Tagungs- oder Sitzungsteilnehmer Einwendungen schriftlich
erhoben worden sind. Der Inhalt eines Protokolls kann nur von demjenigen
angefochten werden, der an der Tagung oder der Sitzung teilgenommen hat.
(3) Die Anfechtung muss innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der
Protokollabschrift dem Versammlungsleiter vorliegen. Aus dem
Anfechtungsschreiben muss die gewünschte Änderung des Protokolls im Wortlaut
hervorgehen.
(4) Über die Anfechtung hat das Gremium, um dessen Protokoll es sich handelt, in
der nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden. Handelt es sich um das Protokoll eines
Kreisverbandstages, fasst der Erweiterte Vorstand darüber Beschluss, ob der
Anfechtung stattgegeben wird und welche Fassung das Protokoll erhalten soll. Der
nächstfolgende Kreisverbandstag entscheidet endgültig über die Anfechtung oder
eine evtl. Änderung des Protokolls.
§ 34 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des KHV Kiel e.V. werden unter
Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die
persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitarbeiter des KHV Kiel e.V. sowie
seiner Mitglieder verarbeitet.
(2) Die gesetzlichen Grundlagen zum Datenschutz und vor allem die grundsätzlichen
Prinzipien des Datenschutzes nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO „Rechtmäßigkeit,
Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“, „Zweckbindung“,
„Datenminimierung“, „Richtigkeit“, „Speicherbegrenzung“ sowie die Wahrung von
„Integrität und Vertraulichkeit“ sind einzuhalten.
(3) Den Organen des KHV Kiel e.V. und sämtlichen Mitarbeitern ist es untersagt,
personenbezogene Dateien unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der genannten Personen aus dem KHV Kiel e.V. hinaus.
§ 35 Auflösung des KHV Kiel e.V.
(1) Die Auflösung des KHV Kiel e.V. kann nur der Kreisverbandstag mit mindestens
drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen gehören nicht zu den abgegebenen Stimmen.
(2) Der Antrag auf Auflösung des KHV Kiel e.V. muss aus der Tagesordnung des
Kreisverbandstages ersichtlich sein. Er kann weder als Dringlichkeitsantrag noch als
Anschluss- oder Erweiterungsantrag eingebracht werden.
(3) Im Falle einer Auflösung des KHV Kiel e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt ein etwaiges Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den
Handballverband Schleswig-Holstein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
die Förderung des Handballsports zu verwenden hat.
(4) Die Mitglieder des bisherigen Vorstandes sind bei Anwesenheit von mindestens
drei Mitgliedern die Liquidatoren. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein
gemeinsam.
§ 36 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Registergericht oder dem
Finanzamt verlangt werden, dürfen vom Vorstand vorgenommen werden.