Satzung
des
Kreishandballverbandes Plön e.V

Satzung
des Kreishandballverbandes Plön e.V.
in der Fassung vom 28.04.2025

Hinweis
In der Satzung des KHV Plön e.V. ist bei der Bezeichnung der Personen aus
redaktionellen Gründen nur die männliche Form gewählt, es sei denn, es ist
zwischen Spielerinnen und Spielern zu unterscheiden. Gemeint sind ansonsten
immer männliche und weibliche Personen. Mit dem Begriff „Verein“ ist auch
„Spielgemeinschaft“ gemeint. Bei der Bezeichnung „Mitglieder“ sind die Mitglieder
gemäß § 6 gemeint.
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt
Gültigkeitsvermerk
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Mitgliedschaft
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Rechtsgrundlagen
§ 5 Strafen, Geldbußen und andere Entscheidungen
II. Mitgliedschaft
§ 6 Mitglieder
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 9 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 10 Rechte
§ 11 Pflichten

Satzung

des Kreishandballverbandes Plön e.V.

in der Fassung vom 28.04.2025

Hinweis

In der Satzung des KHV Plön e.V. ist bei der Bezeichnung der Personen aus

redaktionellen Gründen nur die männliche Form gewählt, es sei denn, es ist

zwischen Spielerinnen und Spielern zu unterscheiden. Gemeint sind ansonsten

immer männliche und weibliche Personen. Mit dem Begriff „Verein“ ist auch

„Spielgemeinschaft“ gemeint. Bei der Bezeichnung „Mitglieder“ sind die Mitglieder

gemäß § 6 gemeint.

Inhaltsverzeichnis

Deckblatt

Gültigkeitsvermerk

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Mitgliedschaft

§ 2 Zweck und Aufgaben

§ 3 Gemeinnützigkeit

§ 4 Rechtsgrundlagen

§ 5 Strafen, Geldbußen und andere Entscheidungen

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 9 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte

§ 11 Pflichten

IV. Organe, Kommissionen, Ausschüsse

§ 12 Organe, Kommissionen, Ausschüsse

V. Kreisverbandstag

§ 13 Termin, Wahlperiode

§ 13a Beschlussfassung der Mitglieder

§ 14 Einberufung

§ 15 Zusammensetzung

§ 16 Stimmrecht

§ 17 Aufgaben

§ 18 Tagesordnung

§ 19 Wahlen

§ 20 Anträge

§ 21 Beschlüsse

§ 22 Außerordentlicher Kreisverbandstag

§ 23 Beschlussfähigkeit

§ 24 Öffentlichkeit

§ 25 Kosten

VI. Vorstand i. S .d. § 26 BGB

§ 26 Zusammensetzung

§ 27 Aufgaben

§ 28 Beschlussfähigkeit

VII. Jugendorganisation

§ 29 Jugendtag

VIII. Kommissionen, Spielleitende Stellen, Ausschüsse

§ 30 Ausschüsse

IX. Finanzen

§ 31 Verwaltung der Finanzen, Kassenführung

§ 32 Kassenprüfung

X. Schlussbestimmungen

§ 33 Protokolle, Beschlüsse

§ 34 Datenschutz

§ 35 Haftung des Vereins

§ 36 Auflösung des KHV Plön e.V.

§ 37 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Mitgliedschaft

(1) Der Verein führt den Namen „Kreishandballverband Plön e.V.“ (KHV Plön e.V.)

und ist beim Amtsgericht Kiel im Vereinsregister unter VR 6463 KI eingetragen.

(2) Sitz des KHV Plön e.V. ist KHV Plön, Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der KHV Plön e.V. ist Mitglied des Handballverbandes Schleswig-Holstein e.V.

(HVSH) und des Kreissportverbandes Plön e.V. (KSV).

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der KHV Plön e.V. ist die Vereinigung aller den Handballsport betreibenden

Vereine mit Sitz im Kreis Plön. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a) Pflege und Förderung des Handballsports auf breitester Grundlage für alle

Altersklassen beiderlei Geschlechts,

b) Vertretung seiner Mitglieder im Handballverband Schleswig-Holstein e.V. (HVSH)

sowie gegenüber dem Deutschen Handballbund e.V. (DHB),

c)Vertretung der Interessen des Handballsports im KSV und gegenüber den

öffentlichen Institutionen.

(2) Der KHV Plön e.V. ist weltanschaulich, parteipolitisch, konfessionell und rassisch

neutral. Er tritt ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien

Sport ein und erkennt die internationalen Anti-Doping-Bestimmungen an. Jedes Amt

ist Frauen und Männern zugänglich.

Der KHV Plön e.V. fördert und beteiligt sich an Projekten sowie Initiativen für

Menschen mit Behinderung und Maßnahmen zur Inklusion im Handballsport.§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der KHV Plön e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Mittel des KHV Plön e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet

werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf

Auseinandersetzungsguthaben, sie erhalten auch keine Zuwendungen aus Mitteln

der Vereine.

(3) Alle durch den Kreisverbandstag in ein Amt Gewählten und durch den Vorstand in

ein Amt Berufenen sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann aber bei

Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des §

3 Nr. 26 a EStG beschließen.

(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des KHV Plön e.V. fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Der KHV Plön e.V. ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Rechtsgrundlagen

(1) Für den KHV Plön e.V. und seine Mitglieder gelten die Satzung und weitere

Regelungen des KHV Plön e.V., hilfsweise die Satzungen, Ordnungen,

Zusatzbestimmungen und Durchführungsbestimmungen des HVSH und des DHB.

(2) Die Satzung, die Ordnungen und die weiteren Bestimmungen des KHV Plön e.V.,

des HVSH und des DHB sowie die Beschlüsse der Organe, die diese im Rahmen

ihrer Zuständigkeit fassen, sind verbindlich.

Abweichende oder zusätzliche Regelungen sind nur zulässig, wenn die Satzung oder

die Ordnungen des DHB und des HVSH oder die Bestimmungen des HVSH zu den

Ordnungen und den Richtlinien des DHB dazu ermächtigen oder das Erweiterte

Präsidium des HVSH auf Antrag diesen zustimmt. Stehen Ordnungsbestimmungen

und Entscheidungen zu den des DHB im Widerspruch, haben die

Ordnungsbestimmungen des DHB und seiner Organe Vorrang.

§ 5 Strafen, Geldbußen und andere Entscheidungen

(1) Wenn Vereine einschließlich Spielgemeinschaften oder deren im Handballsport

tätige Mitglieder und Mitarbeiter gegen Satzungen und gegen die in den Ordnungen,

den Richtlinien und den zulässigen zusätzlichen Bestimmungen festgelegten

Tatbestände (z.B. Vergehen, Ordnungswidrigkeiten usw.) oder gegen die

Grundregeln des sportlichen Verhaltens verstoßen oder Entscheidungen der

Verwaltungs-, Sport- und Rechtsinstanzen nicht befolgen, können von dem Vorstand

des KHV Plön e.V. im Rahmen der Zuständigkeiten folgende Strafen, Geldbußen,

Maßnahmen und Zahlungspflichten auferlegt werden:

a) Strafen, die einzeln oder nebeneinander verhängt werden können:

aa) Verweis

bb) persönliche Sperre bis zu 48 Monaten, Spielsperre für bestimmte Wettbewerbe

cc) Mannschaftssperre bis zu 30 Monaten,

dd) Abteilungssperre bis zu 30 Monaten,

ee) Platz- und Hallensperre bis zu 30 Monaten,

ff) Geldstrafe bis zu 20.000,– €,

gg) Spielverlust,hh) Entbindung von Ämtern im KHV Plön e.V. ,

ii) Aberkennung von bis zu 8 Punkten vor und während der Saison,

jj) Nichtzulassung zum Spielbetrieb,

kk) Ausschluss vom Spielbetrieb für den Rest des Spieljahres,

ll) Entziehung der Trainer- bzw. Übungsleiterlizenz oder befristetes Verbot

zur Ausübung der Trainer- bzw. Übungsleitertätigkeit (Sperre) im KHV Plön e.V. für

die Dauer von bis zu 2 Jahren.

b) Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten bis zu 20.000,– €,

c) Maßnahmen: Spielaufsicht, Spielwiederholung,

d) Zahlung insbesondere von Beiträgen, Spielbeiträgen, Spielabgaben, Auslagen,

Gebühren, Mahngebühren und Bekanntmachungskosten sowie sonstiger in der

Satzung, den Ordnungen und anderen Bestimmungen festgelegten Beiträge,

Abgaben, Auslagen und Gebühren.

(2) Die Vereine einschließlich Spielgemeinschaften haften für persönliche

Geldstrafen, Geldbußen und sonstige Zahlungspflichten ihrer Mitglieder und

Mitarbeiter gesamtschuldnerisch. Dieses gilt nicht bei Verhängung einer Geldstrafe,

einer Geldbuße oder Auferlegung von Auslagen gegen Betroffene (DHB-

Rechtsordnung), die (ausschließlich) eigenständig ein Rechtsverfahren betrieben

haben oder gegen die eine Geldbuße nach der DHB-Rechtsordnung verhängt

worden ist. Gegebenenfalls haftet der Betroffene nur persönlich.

(3) Der Kassenwart kann säumigen Vereinen einschließlich Spielgemeinschaften und

Betroffenen (DHB-Rechtsordnung) schriftlich Zahlungsfristen setzen und für den Fall

der Fristversäumung Abteilungssperren, Mannschaftssperren oder persönliche

Sperren ankündigen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist entscheidet der Vorstand über

die Sperre. Die Sperre erlischt sieben Tage nach Vorlage des Einzahlungsbeleges

bei dem Vorstand. Jugendmannschaften sind von der Sperre ausgenommen, sofern

diese sich nicht ausdrücklich auch auf sie bezieht.

Werden Handballabteilungen oder -mannschaften gesperrt, sind die diesen

angehörenden Mitarbeiter der Instanzen und die Schiedsrichter von der Sperre

ausgenommen.

II. Mitgliedschaft

§ 6 Mitglieder

(1) Der KHV Plön e.V. hat Mitglieder, Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder.

(2) Mitglieder können die den Handballsport betreibenden Vereine einschließlich der

von ihnen gebildeten Spielgemeinschaften sein.

(3) Ehrenmitglieder sind die nach § 9 Ernannten.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Kreisverbandstag.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des KHV Plön e.V. zu richten.

Dem Antrag sind eine etwaig vorhandene Satzung, die Namen und Anschriften der

Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes sowie eine Erklärung, dass dieSatzungen, die Ordnungen und die Richtlinien des DHB, des HVSH und des KHV

Plön e.V. anerkannt werden, beizufügen.

(3) Über eine vorläufige Aufnahme entscheidet der Vorstand des KHV Plön e.V.

(4) Eine vorläufige Aufnahme wird durch die Bestätigung des Kreisverbandstages in

eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

(a) Vollbeendigung,

(b) Austritt nach Abs. 2 zum Ende des Geschäftsjahres,

(c) Ausschluss nach Abs. 3.

(2) Der Austritt von Mitgliedern erfolgt an den Vorstand des KHV Plön e.V. und kann

nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt

diesen drei Tage nach Versendung an die zuletzt bekannte Anschrift als

zugegangen.

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es (a) seine Pflichten als

Mitglied gröblich verletzt und diese Verhaltensweise trotz Abmahnung durch den

Vorstand fortgesetzt wird,

(b) seinen dem DHB, dem HVSH oder dem KHV Plön e.V. gegenüber bestehenden

Verbindlichkeiten und Auflagen trotz Fristsetzung durch den Vorstand unter

Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt,

(c) in grober Weise gegen die Grundsätze der geschriebenen und ungeschriebenen

Sportgesetze verstößt.

Der endgültige Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Kreisverbandstag.

§ 9 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder

(1) Der Kreisverbandstag kann auf Antrag Personen, die sich um den Handballsport

oder den KHV Plön e.V. verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden oder zu

Ehrenmitgliedern ernennen, soweit Mitgliedschaft besteht. Antragsberechtigt ist der

Vorstand.

(2) Die Ehrenvorsitzenden haben im Vorstand Sitz und Stimme. Die Ehrenmitglieder

haben auf dem Kreisverbandstag Sitz und Stimme.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Rechte

Die Mitglieder sind berechtigt, durch ihre Vertreter an den ordnungsgemäß

einberufenen Tagungen des KHV Plön e.V. teilzunehmen und durch Ausübung des

Stimmrechts bei Beschlüssen und Wahlen mitzuwirken. Sie sind ferner berechtigt,

sich vom KHV Plön e.V. beraten und ihre Interessen vertreten zu lassen.

§ 11 Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet,a) den Satzungen, Ordnungen, Zusatzbestimmungen, Durchführungsbestimmungen

und anderen Entscheidungen des KHV Plön e. V. sowie der übergeordneten

Verbände und ihrer Organe Folge zu leisten und ihre Arbeit den allgemein gültigen

sportlichen Grundsätzen unterzuordnen,

b) an allen satzungsgemäßen und den vom KHV Plön e.V. beschlossenen

Veranstaltungen teilzunehmen,

c) die Urteile und die Beschlüsse der übergeordneten Rechtsinstanzen im eigenen

Zuständigkeitsbereich zu vollstrecken,

d) festgesetzte Abgaben, den HVSH-Verbandsbeitrag, die Mannschaftsnenngelder,

die Spielabgaben, die Verwaltungskostenpauschale, Gebühren, Auslagen,

Bekanntmachungskosten, Geldstrafen, Geldbußen zu entrichten und weitere

Leistungen zu erbringen. Die Festsetzung der Höhe der Abgaben und die weiteren

Leistungen legt der Vorstand fest.

IV. Organe, Kommissionen und Ausschüsse

§ 12 Organe, Kommissionen und Ausschüsse

(1) Organe des KHV Plön e.V. sind:

a) der Kreisverbandstag,

b) der Vorstand,

c) der Jugendtag.

(2) Kommissionen, Ausschüsse oder Arbeitskreise können für einzelne oder ständige

Aufgaben durch Beschluss des Vorstandes gebildet werden.

(3) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen

Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der KHV Plön e.V.

haftet nicht für Schäden und Verluste an von Teilnehmern mitgeführten

Gegenständen. Er übernimmt auch während der von ihm durchgeführten

Veranstaltungen keine sichere Verwahrung von Gegenständen. Aus Entscheidungen

von Organen, Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitskreisen können

Ersatzansprüche nicht hergeleitet werden.

V. Kreisverbandstag

§ 13 Termin, Wahlperiode

(1) Der ordentliche Kreisverbandstag findet alle vier Jahre statt. Der

Kreisverbandstag ist terminlich so zu legen, dass die dort beschlossenen Anträge

dem Verbandstag des HVSH fristgerecht vorgelegt werden können. Der Termin ist

vom Vorstand spätestens drei Monate vorher bekannt zu geben.(2) Die Amtszeit der vom Kreisverbandstag Gewählten beträgt vier Jahre. Sie bleiben

bis zur Neu-/Wiederwahl im Amt.

§ 13a Beschlussfassung der Mitglieder

1) Die Mitglieder können ihre Beschlüsse fassen

a) in Form einer Präsenzversammlung mit persönlicher Anwesenheit der Mitglieder

b) im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. virtuelle Mitgliederversammlung)

c) ohne Versammlung im Wege eines schriftlichen Umlaufverfahrens.

2) Die Verfahren können einzeln oder kombiniert eingesetzt werden.

3) Es gelten für die Durchführung jeweils die gleichen Voraussetzungen und Anforderungen nach

dieser Satzung, sofern die Satzung an anderer Stelle nichts Abweichendes regelt.

4) Die Entscheidung über die Form der Beschlussfassung nach Abs. (1) trifft der Vorstand nach

seinem Ermessen per einfachen Beschluss und gibt diese mit der Einberufung bzw. Einladung den

Mitgliedern bekannt.

5) Eine virtuelle Mitgliederversammlung findet in einem nur für die Mitglieder des Vereins

zugänglichen Chatroom statt, zu dem sich die Mitglieder einzeln anmelden müssen. Die

Zugangsdaten erhalten die Mitglieder spätestens zwei Tage vor der Versammlung per E-Mail durch

den Verein mitgeteilt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten geheim zu halten und nicht an

dritte Personen weiterzugeben.

6) Zur Durchführung des schriftlichen Umlaufverfahrens in Abweichung von § 32 Abs. 2 BGB,

versendet der Vorstand nach § 26 BGB die Beschlussvorlagen an die stimmberechtigten Mitglieder

per E-Mail. Die stimmberechtigten Mitglieder können innerhalb der vom Vorstand gesetzten Frist per

E-Mail ihre Stimme abgeben.

7) Näheres zur technischen und organisatorischen Ausgestaltung der Verfahren wird in der

Versammlungsordnung des Vereins geregelt, die durch den Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 14 Einberufung

Der Kreisverbandstag wird vom Vorstand einberufen. Der Termin, der Ort, die

Tagesordnung, die Berichte, die Jahresabschlüsse, die Haushaltspläne und die

Beschlussvorlagen werden den Vereinen sowie den Ehrenvorsitzenden und

Ehrenmitgliedern in Schriftform oder auf elektronischem Wege mindestens vier

Wochen vorher an die zuletzt bekannte Mitgliedsadresse bekannt gegeben. Das

Einladungsschreiben an die Mitglieder gilt diesen drei Tage nach Versendung an die

zuletzt bekannte Anschrift oder elektronische Erreichbarkeit als zugegangen.

§ 15 Zusammensetzung

(1) Der Kreisverbandstag ist das oberste Organ des KHV Plön e.V.

(2) Der Kreisverbandstag setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorstand,

b) den Delegierten der Vereine,

c) den Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern,

d) den Kassenprüfern.§ 16 Stimmrecht

(1) Beim Kreisverbandstag haben Stimmrecht:

a) die Mitglieder des Vorstandes,

b) die Delegierten der Vereine,

c) die Ehrenvorsitzenden

d) die Ehrenmitglieder.

Die übrigen Mitglieder des Kreisverbandstages haben beratende Stimme.

(2) Die Stimmenzahl der Vereine richtet sich nach der Summe der am

Meisterschaftsspielbetrieb der laufenden Hallenhandballserie (Stichtag

01.September des Vorjahres) teilnehmenden Mannschaften. Jeder Verein hat für

jede der für den Meisterschaftsspielbetrieb der laufenden Hallenhandballserie des

(KHV Plön e.V.) gemeldeten Mannschaften eine Stimme.

(3) Ein Delegierter kann bis zu zehn Stimmen seines Vereins auf sich vereinigen.

(4) Stimmrechtshäufung, auch wenn die Mitgliedschaft im Kreisverbandstag auf

mehreren Funktionen beruht, ist nicht zulässig.

(5) Stimmberechtigt sind Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wählbar sind

volljährige Personen.

(6) Das Stimmrecht der Vorstandsmitglieder erlischt mit dem Aufruf des

Tagesordnungspunktes „Entlastungen“. Gewählte Vorstandsmitglieder sind

unmittelbar nach der Wahl und der Annahme des Amtes stimmberechtigt.

§ 17 Aufgaben

(1) Dem Kreisverbandstag steht die Entscheidung in allen Kreisangelegenheiten

außer in der Sportgerichtsbarkeit und im ausdrücklichen Zuständigkeitsbereich

anderer Organe zu. Er kann Entscheidungsbefugnisse übertragen und Weisungen

erteilen, außer den Rechtsinstanzen.

(2) Der Kreisverbandstag ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl des Vorstandes,

b) die Wahl zweier Kassenprüfer und eines Ersatzkassenprüfers,

c) die Entscheidung über Anträge zum Erlass, zur Änderung oder Aufhebung der

Satzung, der Ordnungen und der Zusatzbestimmungen sowie über sonstige Anträge,

die fristgemäß oder als Dringlichkeitsanträge gestellt sind,

d) die Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern,

e) die Entlastung des Vorstandes sowie der weiteren gewählten oder berufenen

Mitarbeiter,

f) die Entgegennahme der Jahresabschlüsse und der vom Vorstand verabschiedeten

Haushaltspläne,

g) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

§ 18 Tagesordnung

Die Tagesordnung eines ordentlichen Kreisverbandstages hat folgende Punkte zu

enthalten:

a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Stimmenzahl und der

Beschlussfähigkeit,b) Genehmigung des Protokolls über den vorangegangenen Kreisverbandstag, wenn

unerledigte Einsprüche gegen das den Stimmberechtigten zugestellte Protokoll

vorliegen,

c) Berichte des Vorstandes, der Kommissionen und der Ausschüsse,

d) Bericht des Kassenwartes und Aussprache über die Jahresabschlüsse und die

vom Vorstand verabschiedeten Haushaltspläne,

e) Bericht der Kassenprüfer,

f) Anträge auf Änderung der Satzung,

g) Entlastung des Vorstandes sowie der weiteren gewählten oder berufenen

Mitarbeiter,

h) Wahlen,

i) sonstige Anträge.

§ 19 Wahlen

(1) Wählbar ist jeder Volljährige, der einem Verein im KHV Plön e.V. angehört.

Abwesende dürfen nur gewählt werden, wenn ihr schriftliches Einverständnis zu

einer etwaigen Wahl dem Sitzungsleiter vorliegt. Angestellte des KHV Plön e.V.

dürfen nicht in ein Amt des KHV Plön e.V. gewählt werden.

(2) Vor den Wahlen erfolgt die namentliche Bekanntgabe des Jugendwartes, der vom

Jugendtag gewählt wurde.

(3) Die Wahlen sind geheim. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, kann offen abgestimmt

werden.

(4) a) Jedes Vorstandsmitglied wird in einem gesonderten Wahlgang gewählt.

Blockwahl ist nur bei der Wahl der Kassenprüfer und der Beisitzer des

Kreissportgerichts zulässig.

b) Derjenige Kandidat ist gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Ist bei mehreren Kandidaten diese Stimmenzahl

nicht erreicht worden, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden

höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist derjenige, der nunmehr die meisten

Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine erneute Wahl. Bei erneuter

Stimmengleichheit entscheidet das Los.

c) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene

Stimmen gewertet.

(5) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder finden in nachstehender Reihenfolge statt:

a) 1. Vorsitzender,

b) 2. Vorsitzender,

c) Kassenwart.

d) Spielwart

e) Schiedsrichterwart

f) Referentin für Nachwuchswerbung und Schulsport

fg Kinderschutzbeauftragte

Danach werden gewählt:

zwei Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer; als Kassenprüfer dürfen nur

Personen gewählt werden, die kein Amt im Vorstand ausüben; eine Wiederwahl ist

einmal möglich,

§ 20 Anträge(1) Anträge an den Kreisverbandstag können eingebracht werden:

a) vom Vorstand,

b) vom Jugendtag,

c) von den Vereinen.

(2) Ergänzungs-, Abänderungs- und Gegenanträge sowie Anträge zur Geschäfts-

und Tagesordnung kann jeder stimmberechtigte Teilnehmer des Kreisverbandstages

stellen. Ergänzungs-, Abänderungs- und Gegenanträge müssen jedoch dem

Sitzungsleiter vor der Abstimmung schriftlich vorliegen.

(3) Anträge an den Kreisverbandstag müssen spätestens sechs Wochen vor dem

Kreisverbandstag dem 1.Vorsitzenden schriftlich vorliegen. Später eingehende

Anträge können, soweit sie nicht Ergänzungs-, Abänderungs- oder Gegenanträge zu

vorliegenden Anträgen sind, nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit zwei

Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht wird.

(4) Eine Satzungsänderung aufgrund von Dringlichkeitsanträgen ist unzulässig.

(5) Anträge des Vorstandes auf Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglie-

dern brauchen nicht vor dem Kreisverbandstag eingereicht zu werden.

Zur Ernennung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 21 Beschlüsse

(1) Die Satzung ändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen gültigen Stimmen, alle anderen Beschlüsse der einfachen Mehrheit

der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen

werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

(2) Die Satzung ändernde Beschlüsse werden mit der Eintragung in das

Vereinsregister wirksam. Bereits vor der Eintragung auf Grund der neuen Satzung

gefasste Beschlüsse werden erst mit der Eintragung der Satzungsänderung wirksam.

§ 22 Außerordentlicher Kreisverbandstag

Der Vorstand kann unter Angabe von Gründen einen außerordentlichen Verbandstag

einberufen. Der Vorstand muss einen außerordentlichen Kreisverbandstag innerhalb

von sechs Wochen nach Eingang des Antrages beim 1. Vorsitzenden einberufen,

wenn mindestens ein Drittel der Vereine des KHV Plön e.V. dies unter Angabe der

Gründe beantragt. Ein ordnungsgemäß beantragter außerordentlicher

Kreisverbandstag muss innerhalb von zehn Wochen nach Eingang des Antrages

stattfinden.

§ 23 Beschlussfähigkeit

Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisverbandstag ist stets beschlussfähig.

§ 24 Öffentlichkeit

Der Kreisverbandstag ist öffentlich; die Öffentlichkeit kann jedoch durch einfachen

Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden.

§ 25 Kosten

Die Kosten für den Kreisverbandstag tragen:a) der KHV Plön e.V. für den Vorstand, die Kassenprüfer, die Ehrenvorsitzenden, die

Ehrenmitglieder und die berufenen Funktionsträger,

b) die Vereine für ihre Delegierten.

VI. Vorstand i. S. d. § 26 BGB

§ 26 Zusammensetzung

Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Kassenwart,

d) dem Jugendwart (vom Jugendtag gewählt),

e) dem Spielwart

f) dem Schiedsrichterwart

g) Referent/in für Nachwuchswerbung und Schulsport

h) der Kinderschutzbeauftragten

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam, darunter der 1. Vorsitzende

oder der 2. Vorsitzende.

§ 27 Aufgaben

(1) Der Vorstand nimmt die Aufgaben des KHV Plön e.V. wahr, soweit diese nicht

ausdrücklich dem Kreisverbandstag, dem Vorstand oder einem anderen Organ des

KHV Plön e.V. vorbehalten sind. Der Vorstand leitet die Geschäfte des KHV Plön

e.V. und führt die satzungsgemäßen Beschlüsse des Kreisverbandstages aus.

(2) Der Vorstand beaufsichtigt ferner die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder,

Kommissionen, Ausschüsse und sonstigen Mitarbeiter des KHV Plön e.V.. Der

Vorstand kann die Beschlüsse der Kommissionen und Ausschüsse außer Kraft

setzen, zur erneuten Beratung und Entscheidung einmalig zurückverweisen und

dann in der Sache neu entscheiden.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder und sonstige

Mitarbeiter bei grober Verletzung der Interessen des KHV Plön e.V. von ihrer

Amtstätigkeit zu entbinden und die Einleitung von Rechtsverfahren gegen sie zu

beantragen.

(4) Für die zwischen zwei Kreisverbandstagen ausscheidenden Vorstandsmitglieder

und sonstigen Mitarbeiter kann der Vorstand kommissarische Ernennungen

vornehmen. Scheiden jedoch der 1. und der 2. Vorsitzende des KHV Plön e.V. aus,

sind Neuwahlen auf einem außerordentlichen Kreisverbandstag erforderlich.

(5) Der Vorstand legt den nächsten Kreisverbandstag fest.

(6) Die Aufgabenverteilung im Innenverhältnis obliegt dem 1. Vorsitzenden.

§ 28 Beschlussfähigkeit(1) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Zahl seiner

Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gelten die Anträge als

abgelehnt.

(2) Der Vorstand soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

VII. Jugendorganisation

§ 29 Jugendtag

(1) Dem Jugendtag gehören stimmberechtigt an:

a) der Jugendwart,

b) die Delegierten der Vereine.

(2) § 16 (2) und (3) findet analog Anwendung, allerdings ist die

Bemessungsgrundlage die Anzahl der Jugendmannschaften des Vereins.

(3) Der Jugendtag wählt den Jugendwart.

(4) Die übrigen Aufgaben des Jugendtages ergeben sich aus der Jugendordnung

des HVSH und des DHB.

(5) Der Jugendtag findet alle vier Jahre vor dem Kreisverbandstag des KHV Plön

e.V. statt.

VIII. Kommissionen, Spielleitende Stellen, Ausschüsse

§ 30 Ausschüsse

Für ständige und einzelne Aufgaben können Ausschüsse (eventuell auch

Arbeitskreise) gebildet werden, die auf Beschluss des Vorstandes tätig werden.

IX. Finanzen

§ 31 Verwaltung der Finanzen, Kassenführung

(1) Die Verwaltung der Finanzen und die Kassenführung richten sich im

Wesentlichen nach den Regelungen in der Finanz- und Gebührenordnung des DHB.

(2) Der Kassenwart hat dem Vorstand zwecks Beschlussfassung und Weiterleitung

an den Kreisverbandstag den Jahresabschluss und den Haushaltsplan spätestens

zwei Wochen vorher vorzulegen.

(3) Die Beratung des Jahresabschlusses sowie die Beratung und die

Verabschiedung des Haushaltsplanes erfolgen durch den Vorstand. Dem

Kreisverbandstag sind die Jahresabschlüsse und die verabschiedeten

Haushaltspläne in Verbindung mit dem Bericht des Kassenwartes vorzulegen.

(4) Über Ausgaben, die nicht zu den laufenden Geschäftskosten zählen, entscheidet

der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(5) Der Vorstand kann dem Kassenwart oder Dritten Vollmacht zur Erledigung von

Bank- und Kassenangelegenheiten erteilen.§ 32 Kassenprüfung

(1) Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle über die rechnerisch richtige und

haushaltsrechtlich vorgegebene Verwendung der Finanzmittel des KHV Plön e.V. .

Ihnen ist Einblick in die Unterlagen des Rechnungswesens (Belege, Abrechnungen,

Verträge usw.) einschließlich der maschinellen Verarbeitung zu gewähren.

(2) Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine

Kassenprüfung vorzunehmen und jährlich einen Prüfungsbericht vorzulegen.

X. Schlussbestimmungen

§ 33 Protokolle, Beschlüsse

(1) Über Tagungen und Sitzungen aller Organe, Kommissionen und Ausschüsse des

KHV Plön e.V. sind Protokolle zu führen. Die Protokolle sind vom Leiter der

Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Der Protokollführer hat das

Protokoll binnen vier Wochen beim Leiter der Versammlung zur weiteren Verteilung

abzugeben.

(2) Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer

Absendung an die Tagungs- oder Sitzungsteilnehmer Einwendungen schriftlich

erhoben worden sind. Der Inhalt eines Protokolls kann nur von demjenigen

angefochten werden, der an der Tagung oder der Sitzung teilgenommen hat.

(3) Die Anfechtung muss innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der

Protokollabschrift dem Versammlungsleiter vorliegen. Aus dem

Anfechtungsschreiben muss die gewünschte Änderung des Protokolls im Wortlaut

hervorgehen.

(4) Über die Anfechtung hat das Gremium, um dessen Protokoll es sich handelt, in

der nächstfolgenden Sitzung zu entscheiden. Handelt es sich um das Protokoll eines

Kreisverbandstages, fasst der Erweiterte Vorstand darüber Beschluss, ob der

Anfechtung stattgegeben wird und welche Fassung das Protokoll erhalten soll. Der

nächstfolgende Kreisverbandstag entscheidet endgültig über die Anfechtung oder

eine evtl. Änderung des Protokolls.

§ 34 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen

Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes(BDSG) personenbezogene Daten

über persönliche und sachliche Verhältnisse seiner Mitglieder im Verein

gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Die Erhebung, Bearbeitung, Speicherung, Übermittlung und Nutzung

personenbezogener Daten durch den KHV Plön e.V. erfolgt zur Erfüllung der Zwecke

und Aufgaben des KHV Plön e.V. sowie unter Beachtung der gesetzlichenBestimmungen zum Datenschutz, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes

(BDSG).

(3) Jede Person hat das Recht auf

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,

b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten

Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung

unzulässig war.

(4) Den Organen und allen Mitarbeitern des KHV Plön e.V. ist es untersagt,

personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen

Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des KHV Plön e.V. zu verarbeiten, zu

speichern, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Diese Pflicht besteht auch über den Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der zuvor

genannten Personen für den KHV Plön e.V. hinaus fort.

§ 35 Auflösung des KHV Plön e.V.

(1) Die Auflösung des KHV Plön e.V. kann nur der Kreisverbandstag mit mindestens

drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen. Stimmenthaltungen und

ungültige Stimmen gehören nicht zu den abgegebenen Stimmen.

(2) Der Antrag auf Auflösung des KHV Plön e.V. muss aus der Tagesordnung des

Kreisverbandstages ersichtlich sein. Er kann weder als Dringlichkeitsantrag noch als

Anschluss- oder Erweiterungsantrag eingebracht werden.

(3) Im Falle einer Auflösung des KHV Plön e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter

Zwecke fällt ein etwaiges Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an den

Handballverband Schleswig-Holstein e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für

die Förderung des Handballsports zu verwenden hat.

(4) Die Mitglieder des bisherigen Vorstandes sind bei Anwesenheit von mindestens

drei Mitgliedern die Liquidatoren. Jeweils zwei Liquidatoren vertreten den Verein

gemeinsam.

§ 36 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Redaktionelle Änderungen der Satzung, die vom Registergericht verlangt werden,

dürfen vom Vorstand vorgenommen werden.